Ratgeber · Umweltaussagen
Richtlinie 2024/825: was sich am 27. September 2026 ändert
Die europäische Richtlinie, bekannt als EmpCo (oder ECGT, für „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“), verbietet vage Umweltaussagen und auf Kompensation gestützte Klimaneutralität. Sie gilt in der Union ab dem 27.09.2026. Dieser Ratgeber beschreibt die Regeln für den Verkauf an Verbraucher in Frankreich; die anderen EU-Mitgliedstaaten setzen dieselbe Richtlinie mit eigenem Wortlaut um. Frankreich hat sie noch nicht umgesetzt: Hier lesen Sie, was dort bereits verboten ist, was noch kommt und was Sie auf Ihren Produktseiten tun sollten.
Was die Richtlinie verbietet
Die Richtlinie 2024/825 ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Sie fügt Praktiken hinzu, die unter allen Umständen verboten sein werden, ohne dass die Behörde nachweisen muss, dass der Verbraucher getäuscht wurde.
| Verbotene Praxis | Beispiel auf einer Produktseite | In Frankreich heute |
|---|---|---|
| Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung | „écologique“, „éco-responsable“, „vert“, „bon pour la planète“ (ökologisch, umweltbewusst, grün, gut für den Planeten) | „Respectueux de l'environnement“ ist auf Produkten und Verpackungen bereits verboten; die anderen Formulierungen fallen unter die irreführenden Geschäftspraktiken |
| Behaupten, ein Produkt habe dank der Kompensation von Emissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen | „neutre en carbone“ (klimaneutral), „livraison compensée à 100 %“ (Lieferung zu 100 % kompensiert) | Geregelt: Emissionsbilanz, Reduktionspfad und Bericht müssen veröffentlicht sein |
| Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgelegt wurde | Ein von der Marke selbst geschaffenes Logo „planet friendly“ | Risiko einer irreführenden Geschäftspraxis |
| Aussage über das gesamte Produkt, obwohl sie nur einen Teil davon betrifft | „produit recyclé“ (recyceltes Produkt), wenn nur die Verpackung recycelt ist | Risiko einer irreführenden Geschäftspraxis |
| Eine gesetzliche Pflicht als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen | Hervorheben, dass eine Substanz „nicht enthalten“ ist, obwohl sie ohnehin für alle verboten ist | Risiko einer irreführenden Geschäftspraxis |
Die Richtlinie stuft außerdem eine Aussage über eine künftige Umweltleistung („neutre en carbone d'ici 2030“, klimaneutral bis 2030) als irreführend ein, wenn sie sich nicht auf klare, öffentliche Verpflichtungen, einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan und die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen stützt.
Schließlich betrifft sie die Haltbarkeit von Produkten: eine Eigenschaft verschweigen, die die Lebensdauer begrenzt, eine nicht nachgewiesene Haltbarkeit bewerben oder dazu drängen, Verbrauchsmaterialien früher als nötig zu ersetzen. Und sie sieht eine harmonisierte Information über die gesetzliche Gewährleistung vor, deren europäisches Muster durch eine Durchführungsverordnung festgelegt wurde; auch deren Anzeige in Frankreich hängt von der Umsetzung ab.
Was in Frankreich bereits verboten ist
Ohne die Umsetzung abzuwarten, gelten für Onlineshops bereits drei Regeln:
- „Biodégradable“ und „respectueux de l'environnement“ dürfen nach dem französischen Umweltgesetzbuch (Code de l'environnement, abgekürzt C. env.) nicht auf einem neuen, für Verbraucher bestimmten Produkt oder einer solchen Verpackung stehen. C. env. L. 541-9-1 · R. 541-230
- Klimaneutralität darf in der Werbung nur beansprucht werden, wenn eine Emissionsbilanz des Produkts, ein Reduktionspfad und ein zusammenfassender Bericht veröffentlicht sind. C. env. L. 229-68
- Jede Aussage, die über die Umwelteigenschaften eines Produkts in die Irre führt, ist nach dem französischen Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation, abgekürzt C. conso) eine irreführende Geschäftspraxis. C. conso L. 121-2
Ohne französisches Gesetz: Was geschieht am 27.09.?
Grundsätzlich begründet eine nicht umgesetzte Richtlinie keine unmittelbaren Pflichten zwischen einem Unternehmen und seinen Kunden. Drei Punkte sprechen jedoch dagegen, einfach abzuwarten:
- Das französische Recht der irreführenden Geschäftspraktiken erlaubt bereits, die meisten vagen Formulierungen zu ahnden, und die DGCCRF, die französische Verbraucherschutzbehörde, kontrolliert Umweltaussagen: mehr als 3.000 Betriebe in den Jahren 2023-2024, mit mehr als 430 Anordnungen.
- Nach Ablauf der Umsetzungsfrist müssen die Gerichte das nationale Recht so weit wie möglich im Licht der Richtlinie auslegen.
- Wenn Sie in andere Länder der Union verkaufen, gelten dort deren Regeln, sobald diese Länder die Richtlinie umgesetzt haben.
Das französische Gesetz wird in den kommenden Monaten erwartet; der von der ARPP (der französischen Selbstregulierungsstelle der Werbewirtschaft) genannte Zeitplan spricht von Anfang 2027. Lassen Sie Ihre Einschätzung für einen konkreten Fall von einem Anwalt bestätigen.
Die Sanktionen
Eine irreführende Geschäftspraxis ist ein Vergehen (délit): zwei Jahre Freiheitsstrafe und 300.000 € Geldstrafe, erhöht auf fünf Jahre und 750.000 €, wenn die Tat über einen öffentlich zugänglichen Online-Kommunikationsdienst begangen wird, was bei einem Onlineshop der Fall ist. Für eine Gesellschaft wird die Höchstgeldstrafe mit fünf multipliziert. Der Betrag kann außerdem, im Verhältnis zu den erzielten Vorteilen, auf 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes erhöht werden oder auf 80 % der Werbeausgaben, wenn die Praxis auf Umweltaussagen beruht. C. conso L. 132-2 · C. pén. 131-38
Was vor dem 27.09. zu tun ist: die Liste
- Erfassen Sie die Umweltformulierungen auf Ihrer Startseite, Ihren Produktseiten, Ihren Verpackungen und in Ihren sozialen Netzwerken.
- Ersetzen Sie jede vage Formulierung auf demselben Medium durch eine überprüfbare Tatsache: „Karton zu 80 % recycelt“ statt „ökologische Verpackung“.
- Entfernen Sie jede Aussage über Neutralität oder über verringerte oder positive Auswirkungen, die auf Kompensation beruht.
- Behalten Sie nur Siegel, die von einer unabhängigen Stelle zertifiziert oder von einer staatlichen Stelle geschaffen wurden.
- Veröffentlichen Sie bei einem künftigen Ziel den Plan und lassen Sie ihn von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen, oder entfernen Sie die Angabe.
- Bewahren Sie die Nachweise für jede Aussage auf (technische Datenblätter, Zertifikate, Berechnungen): Bei einer Kontrolle müssen Sie sie vorlegen.
Für einen konkreten Text (Beschreibung, Verpackung, Beitrag): Fügen Sie ihn in das Prüftool für Umweltaussagen ein, die Prüfung läuft in Ihrem Browser.
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Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, EUR-Lex
- „Code de l'environnement“, Artikel L. 229-68, L. 541-9-1 und R. 541-230 (Légifrance, auf Französisch)
- „Code de la consommation“, Artikel L. 121-2 und L. 132-2 (Légifrance, auf Französisch)
- „Projet de loi portant diverses dispositions d'adaptation au droit de l'Union européenne“ (DDADUE), Artikel 20 und 21, am 18.02.2026 vom Senat angenommen (auf Französisch)
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