Ratgeber · Produktsicherheit
GPSR: die Pflichtangaben auf einer Online-Produktseite
Die GPSR, die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, gilt seit dem 13.12.2024. Ihr Artikel 19 schreibt für jedes Angebot eines im Fernabsatz verkauften Produkts vier Angaben vor, auch in Ihrem eigenen Onlineshop. Dieser Ratgeber beschreibt die Regeln für den Verkauf an Verbraucher in Frankreich: wer betroffen ist, was anzuzeigen ist, eine Vorlage für einen Angabenblock und die in Frankreich vorgesehenen Sanktionen.
Wer diese Angaben anzeigen muss
Artikel 19 richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen. Die Verordnung zählt zu dieser Gruppe insbesondere den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister. VO (EU) 2023/988, Art. 3 und 19 Ein Onlinehändler, der Produkte anderer Marken weiterverkauft, ist Händler: Die Pflicht gilt für ihn. Lässt er Produkte herstellen, die er unter seiner eigenen Marke verkauft, ist er Hersteller.
- Neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte: Sie sind alle erfasst. Art. 2 Abs. 3
- Produkte, für die spezifische EU-Vorschriften gelten (Spielzeug, Elektrogeräte usw.): Artikel 19 gilt weiterhin. Für diese Produkte schließt die Verordnung Kapitel II für bereits abgedeckte Risiken, Abschnitt 1 von Kapitel III und die Kapitel V, VII und IX bis XI aus, nicht aber Abschnitt 2 von Kapitel III, in dem Artikel 19 steht. Art. 2 Abs. 1
- Ausgenommen: unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Art. 2 Abs. 2
Die vier Angaben auf der Produktseite
Das Angebot muss mindestens die folgenden Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten. VO (EU) 2023/988, Art. 19
| Angabe | Was der Text verlangt | Zu vermeidender Fehler |
|---|---|---|
| a) Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann | Nur die Marke anzeigen, ohne Anschrift |
| b) Verantwortliche Person in der EU | Wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person | Diesen Block bei einem Produkt weglassen, das ein Unternehmen außerhalb der EU hergestellt hat |
| c) Identifikation des Produkts | Eine Abbildung des Produkts, seine Art und alle sonstigen Produktidentifikatoren | Ein Stimmungsfoto ohne Modellbezeichnung |
| d) Sicherheit | Alle Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung stehen müssen, in einer leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt | Warnhinweise, die auf Englisch belassen wurden |
In Frankreich ist die französische Sprache im Angebot, in der Aufmachung und in der Gebrauchsanleitung eines Produkts vorgeschrieben. Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994, Art. 2
Eine Vorlage für den Block „Hersteller und Sicherheit“
Platzieren Sie diesen Block direkt auf der Produktseite, in der Nähe der Beschreibung, und füllen Sie ihn mit den tatsächlichen Daten des jeweiligen Produkts:
- Hersteller: [Handelsname oder Marke], [vollständige Postanschrift], [Kontakt-E-Mail-Adresse]
- Verantwortliche Person in der EU: [Name], [Postanschrift], [E-Mail-Adresse] (nur wenn der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist)
- Produktreferenz: [Art oder Modell], [sonstiger Identifikator: Chargennummer, Artikelnummer, EAN-Code]
- Warnhinweise und Sicherheitshinweise: [Text vom Etikett oder aus der Gebrauchsanleitung, auf Französisch], mit einem Link zur Gebrauchsanleitung, falls vorhanden
Diese Daten erhalten Sie von Ihren Lieferanten: Der Hersteller muss seinen Namen, seine Anschriften und eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer bereits auf dem Produkt angeben und die Sicherheitshinweise mitliefern. Art. 9 Abs. 5 bis 7 Bevor der Händler ein Produkt verkauft, muss er prüfen, ob diese Pflichten erfüllt sind. Art. 12 Abs. 1
Die verantwortliche Person in der Union
Ein Produkt, das unter die Verordnung fällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Art. 16 Das kann ein in der Union niedergelassener Hersteller sein, der Einführer, ein vom Hersteller schriftlich benannter Bevollmächtigter oder, wenn keiner dieser drei vorhanden ist, ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister. VO (EU) 2019/1020, Art. 4
Wenn Sie außerhalb der Union hergestellte Produkte selbst einführen, sind Sie der Einführer: Dann müssen Ihre eigenen Kontaktdaten auf dem Produkt oder seiner Verpackung und im Angebot erscheinen.
Auf einem Online-Marktplatz
Online-Marktplätze müssen ihre Benutzeroberfläche so gestalten, dass jeder Verkäufer dieselben Angaben eintragen kann und diese dort angezeigt werden, wo das Produkt gelistet ist. Art. 22 Abs. 9 Nach Erwägungsgrund 58 müssen sie die Richtigkeit dieser Angaben nicht überprüfen; für deren Rückverfolgbarkeit ist der Verkäufer verantwortlich. Erwägungsgrund 58 Wenn Sie sowohl auf einem Marktplatz als auch in Ihrem eigenen Shop verkaufen, müssen beide Produktseiten vollständig sein.
Die Sanktionen in Frankreich
Das französische Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation, abgekürzt C. conso) erklärt die Artikel 2, 3, 9 bis 16, 18 bis 20, 22, 28 und 35 bis 37 der Verordnung zu Durchführungsbestimmungen im Sinne von Artikel L. 412-1. C. conso R. 412-43-2 Ein Verstoß dagegen wird mit der Geldstrafe für Übertretungen der 5. Klasse geahndet, und auch der Wiederholungsfall wird bestraft. C. conso R. 451-1 Das französische Strafgesetzbuch (Code pénal, abgekürzt C. pén.) legt diese Geldstrafe auf höchstens 1.500 € fest, im Wiederholungsfall auf 3.000 €, und für eine juristische Person auf das Fünffache dieser Beträge. C. pén. 131-13 · 131-41
Schwerere Verstöße sind Vergehen (délits): Einem Hersteller oder Einführer, der bei einem gefährlichen Produkt nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, drohen fünf Jahre Freiheitsstrafe und 600.000 € Geldstrafe. C. conso L. 452-5-1
Häufige Fehler
- Die Kontaktdaten des Shops statt derjenigen des Herstellers, bei einem Produkt einer anderen Marke.
- Ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse: Der Text spricht von Postanschrift und E-Mail-Adresse.
- Die Angaben stehen in den AGB oder auf einer allgemeinen Seite, statt im Angebot selbst.
- Ein identischer Block, auf alle Produktseiten kopiert, obwohl sich Referenz und Warnhinweise von Produkt zu Produkt unterscheiden.
- Gebrauchte oder wiederaufbereitete Produkte werden vergessen.
Ihre Aufgabenliste
- Listen Sie Ihre Produkte auf und sortieren Sie die ausgenommenen aus (Lebensmittel, Arzneimittel usw.).
- Ermitteln Sie für jedes Produkt den Hersteller und, wenn er außerhalb der EU sitzt, die verantwortliche Person in der Union.
- Fordern Sie bei Ihren Lieferanten Postanschrift und E-Mail-Adresse, die Produktreferenz und die Warnhinweise auf Französisch an.
- Legen Sie in Ihrem Katalog (WooCommerce, Shopify, PrestaShop) eigene Felder dafür an, statt Freitext zu verwenden.
- Zeigen Sie den Block „Hersteller und Sicherheit“ auf jeder Produktseite an, sichtbar, ohne dass die Seite verlassen werden muss.
- Wiederholen Sie die Prüfung bei jedem neuen Produkt und bei jedem Lieferantenwechsel.
- Lassen Sie Ihre Einschätzung bei komplexen Konstellationen (Import, White Label, Verkauf außerhalb Frankreichs) von einem Anwalt bestätigen.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, Artikel 2, 3, 9, 12, 16, 19, 22, 44 und 52, EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung, Artikel 4, EUR-Lex
- „Code de la consommation“, Artikel L. 412-1, L. 452-5-1, R. 412-43-2 und R. 451-1 (Légifrance, auf Französisch)
- „Code pénal“, Artikel 131-13 und 131-41 (Légifrance, auf Französisch)
- „Loi n° 94-665 du 4 août 1994 relative à l'emploi de la langue française“, Artikel 2 (Légifrance, auf Französisch)
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